Vereinssatzung Baskets 100 e.V.

 
     
     
 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
 

(1)        Der Verein führt den Namen „Baskets 100 e.V."

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

(3)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
     
 

§ 2  Zweck des Vereins

 
 

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Basketballsports im Jugendbereich in der Region Oldenburg, insbesondere der EWE Junior Baskets und der Jugendmannschaften der Basketballabteilung des Oldenburger Turnerbundes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Abführung entstehender Überschüsse aus den Beiträgen und aus Spenden der Mitglieder. Die erzielten Mittel werden an die in S. 1 genannten Einrichtungen oder an andere den Jugendbasketball fördernde Einrichtungen weitergeleitet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen oder anderen eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 
     
 

§ 3  Mittelverwendung

 
 

(1)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)     Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Verein eine Vermögensaufstellung und eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen. Diese ist bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vom Schatzmeister dem Vorstand vorzulegen und von diesem durch Beschluss festzustellen.

 
     
 

§ 4  Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 
 

(1)     Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die in dieser Eigenschaft den Vereinszweck fördern wollen. Juristische Personen und Unternehmen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

(2)     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Ausschluss des Mitglieds (Abs. 4, 5) oder durch Kündigung des Mitglieds (Abs. 6).

(4)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5)     Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(6)     Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 3) per Mail, Fax oder Brief, jeweils gerichtet an den Vorsitzenden, kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 
     
 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

 
 

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Der für das erste Geschäftsjahr zu zahlende Beitrag beträgt 10,--€ Für die Folgejahre gilt § 13, Buchstabe d).

 
     
 

§ 6  Organe des Vereins

 
           Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  
     
 

§ 7  Vorstand, Vertretungsberechtigung

 
 

(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2)     Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für einzelne Bereiche kann der Vorstand einem Mitglied das Alleinvertretungsrecht einräumen.

 
     
 

§ 8  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 
 

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gemäß § 14 Abs. 7 gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 
     
 

§ 9  Zuständigkeit des Vorstands

 
 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 

 
 

a)         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)         Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d)         Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 
     
 

§ 10  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 
 

(1)     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.

(3)     Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Ein ohne Sitzung des Vorstandes gefasster Beschluss ist nur dann gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 
     
 

§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung

 
 

(1)     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail, Fax oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Mitteilung folgenden Tag. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-, Fax- oder Briefadresse erfolgt.

(2)     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 
     
 

§ 12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 
 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Verein einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
die Gründe beantragt.

 
 

      

 
 

§ 13  Mitgliederversammlung

 
 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)         Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

b)         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c)          Entlastung des Vorstands;

d)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f)          Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

f)          Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 
     
 

§ 14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 
 

(1)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder dem Schriftführer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden.

(2)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist oder vertreten wird (Abs. 4). Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf eine Woche verkürzt werden.

(4)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(5)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse vorbehaltlich des Abs. 6 und des § 15 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6)     Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7)     Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(8)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
     
 

§ 15  Auflösung des Vereins

 
 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).

(2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)     Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Basketballabteilung des Oldenburger Turnerbundes.

(4)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
     
 

§ 16  Inkrafttreten

 
 

1)       Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 9. Dezember 2007 beschlossen worden.

 
       
   

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